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Allgemeine Geschäftsbedingungen Mainzer Airport Service

M*A*S Mainzer Airport Service

Flugzubringer - Taxi

Inh. Stefan Schwedler

taxi@mainzer-airport-service.de

 

Büroräume:

Hilgestraße 14

55294 Bodenheim

 

Postadresse:

Am Weiersborn 7

55299 Nackenheim

 

Tel.: 06135 - 8606

Fax: 06135 - 8648

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                              (nachfolgend MAS)

 

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem MAS und dem Kunden der vom MAS angebotenen Beförderungsleistung (von Personen- und Sachbeförderungen), gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben dem MAS vorbehalten.
Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen des MAS deutlich sichtbar ausgehängt, in den Fahrzeugen des MAS zur Einsichtnahme erhältlich und wird auf Anforderung per Email zugesandt. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung gültige Fassung der AGB. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast bzw. die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
1. Der MAS nimmt Fahraufträge mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder als Email zu den aktuellen Konditionen entgegen, die er zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn der MAS entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat, und wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck- Rechen- Schreib- oder Übertragungsfehlers erfolgt sein, behält sich der MAS den Rücktritt vor.

2. Aufträge nimmt grundsätzlich nur die Zentrale (Büro, Tel 06135-8606) entgegen. Kundenaufträge von und über 2. und 3. Personen (z. B. Fahrer) werden auf eigene Verantwortung des Kunden entgegen genommen. Der MAS ist nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.

3. Für Terminfahrten zu Flughäfen, Bahnhöfen u.sw. bzw. Abholungen ab Flughäfen, Bahnhöfen usw. kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen muss der MAS durch den Kunden von Änderungen (z. B. des Flug- oder Fahrplanes, Verspätungen oder Verfrühungen usw.)  so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien ggf. eine Änderung der Abholzeit vereinbar werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für die dem MAS entstehende Schäden (§6.4 AGB). Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall muss der Kunde dem MAS die genauen Flugdaten (Flugnummer, Abflughafen, geänderte Zeit) mitteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn, der Kunde teilt dem MAS die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war die den MAS zumutbar aber nicht möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren. Dies ist als Sonderleistung des MAS anzusehen und zu bewerten und kann auch eine Erhöhung des Fahrtarifes zur Folge haben.

4. Sollten sich im Rahmen eines Transfers eine Hinfahrt und eine Rückfahrt zeitlich überschneiden, gilt das Vorrecht der Hinfahrt. Eine Wartezeit ist vom Zurückfahrenden zu akzeptieren und kann nur durch telefonische Rücksprache und mit dem absoluten Einverständnis des MAS geändert oder abgesagt (storniert) werden. Sollte der Kunde eigenmächtig handeln und nicht den Anweisungen des MAS Folge leisten, so kann der MAS es als Vertragsbruch bewerten und als Fehlfahrt in Rechnung stellen.
Es sind die Anweisungen auf dem Infoblatt zu beachten, welches generell vor Abflug den Kunden ausgehändigt wird. Dieses ist Bestandteil der AGB. In Folge einer Nichtbeachtung durch die Kunden wird vom MAS eine Reklamation nicht akzeptiert.

5. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich oder mündlich bestätigten Fahrttermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an: Bis 24 Stunden vorher kostenfrei, sonst fallen 25% Stornogebühren des jeweils voraussichtlichen Beförderungsentgeltes an. Der MAS behält sich vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht. Die oben genannten Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem. Diese Kosten werden als Rechnung an den Kunden gestellt, welche sofort zu begleichen ist.

 

§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in Euro und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, zuzüglich Spesen. Darunter fallen ab 2015 eingeführte Mindestlohnverordnung, Nacht- Sonn- u. Feiertagszuschläge sowie möglicher Verkehrswegentzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren usw.)
Ab 01.01.2015 beinhalten die AGB auch, dass ein Zuschlag auf den Transferpreis von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen erhoben wird. Dies begründet sich durch die Mindestlohnverordnung. 
Es gelten die aktuellen Tarife der z. Zeit gültigen Taxiverordnung des Kreises Mainz-Bingen.
Festpreise haben mit der Veröffentlichung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit verloren.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der MAS berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Ausführung ujm mehr als 25% übersteigt.

3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die Gebührenverordnung des Landkreises Mainz-Bingen zu Grunde gelegt, Fahrstrecke sowie Kundenwunsch vor Fahrtantritt zusammen mit dem Kunden festgelegt.
Bei kilometerunabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten, ist dem MAS die Wahl der Fahrtstrecke und Preises freigestellt. Die Kunden werden vor einer solchen Fahrt vom MAS in der Regel telefonisch benachrichtigt. Bei Nichterreichen ist der MAS berechtigt, die Fahrt durchzuführen.

 

§ 4 Beförderung von Personen und Sachen
1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers / der Fahrerin, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährtdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der ANSCHNALLPFLICHT für sich sowie für die Beaufsichgtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher, minderjähriger oder hilfsbedürftiger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur nach Aufforderung durch den Fahrer öffnen dürfen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Durch eigenmächtiges Handeln und im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden (ggf. durch Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung.

2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist dem MAS freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.

3. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn der MAS natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Soferin eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände, die Gefährdungen darstellen, in das Fahrzeug geladen werden sollen, muss der MAS die Beförderung ausschließen.

4. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Nahrungsmitteln ist wärehnd der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis des MAS untersagt.

Das Rauchen in Taxen ist grundsätzlich verboten.

Bei Missachtung wird das Fahrzeug zu Lasten des Verursachers generalgereinigt.

5. Eine zusätzliche Dienstleistung liegt nicht mehr im Aufgabenbereich eines Taxi oder Flughafenzubringers. Die Fahrgäste müssen selbständig in der Lage sein, das Fahrzeug nach Entrichtugn der Gebühren zu verlassen. Danach endet der Auftrag und die Dienstleistung des MAS. Eine zusätzliche Dienstleistung liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden. Sollte es dabei zum Schaden kommen, ist der Kunde eigenverantwortlich haftungspflichtig. Eigenverschulden liegt in Eigenverantwortung. Zusätzliche Dienstleistung ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand (z. B. Zeit) erhoben. Sie entbindet nicht von der Eigenverantwortung durch fehlende Information oder Fehlverhalten.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht
1.  Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar erhoben. MAS behält sich weiterhin das Recht vor, bei ausgewählten Fahrten Vorkasse zu nehmen. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge für die im Voraus eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Kreditkarten sowie Schecks werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

 

2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der MAS über den Betrag unbeschränkt verfügen kann.

 

4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der MAS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls dem MAS nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist der MAS berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§288 Abs. 3 BGB)

5. Dem MAS steht wegen seiner Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Der MAS ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offnen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht. Für eine Pfandnahme und Veräußerung ist der MAS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro vom Schuldner zu erheben.

 

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck, elektronischen Geräten, etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen, elektronische Geräte und andere Transportbehätnisse befinden sich während des Transportes durch den MAS in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch MAS transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen, etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

2. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Koffer- und Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch, wenn ihnen dieser Genuß durch den Fahrer des MAS gestattet wurde.

3. MAS haftet nur bedingt für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrtziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- oder Ankunftszeit zwischen dem MAS und dem Kunden rechtzeitig zurvor ausdrücklich vereinbart wurde. (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatasthrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen und die Anweisungen der AGB nachweislich befolgt werden. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten. Der MAS haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft entbindet den Kunden nicht von seiner Leistungspflicht.

4. Der Kunde ist verpflichtet, vor und nach Erreichen der dem MAS bekannten Abholzeit erreichbar zu sein und bei sich Erreichen der dem MAS bekannten Abholzeit unverzüglich telefonisch mit der Zentrale (06135-8606) in Verbindung zu setzen, sowie genaue Angaben zu machen. Bis zum endgültigen Eintreffen des Fahrzeuges ist der Kunde verpflichtet, ständig erreichbar zu sein. Zur Regelzeit gehört auch eine Toleranz von ca. 15 bis 20 Minuten. Ein Zögern der Kontaktaufnahme nach Vollendung der erreichten Abholzeit geht immer zulasten des Kunden.

5. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalt von acht Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

6. Die Haftung vom MAS für Schäden, die keine Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den MAS verursacht wurde.

7. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen am Eigentum des MAS oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigungen wie Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel, Flüssigkeiten u. ä. entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird der MAS neben der Beseitigung auch den entgangenen Umsatz durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

 

§ 7 Datenschutz

7.1  Der MAS erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten (§4 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz) ausdrücklich zu. Die Daten werden ausschließlich vom MAS verwaltet und benutzt. Daten
werden nur zur Aufklärung von Strafdaten und Notfällen an die zuständigen Organe weiter gegeben.

 

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 55299 Nackenheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mainz.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder der AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre.  Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

 

 

Stand der letzten Bearbeitung 15.02.2018